Gefahrengut

Der Versand von Gefahrengut wird leider sehr oft von Kunden auf die leichte Schulter genommen.
Mangelhafte oder gar keine Information durch den Kunden an den Spediteur, führt
in der Praxis sehr oft zu hohen Strafen und erheblichen Transportverzögerungen.
Auszug aus dem ADR-Gesetz:
"Der Auftraggeber muss dem Absender sämtliche Unterlagen betreffend der Gefährlichkeit
und die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) übergeben."
Wer ist Auftraggeber?
Auftraggeber ist jeder, der dem Absender einen Auftrag erteilt
Wer ist Absender?
Absender ist diejenige Person, von der die Beförderung eines gefährlichen Gutes
gem. Beförderungsvertrag veranlasst wird. Jeder der direkt einem
Güterbeförderungsunternehmen einen Auftrag erteilt gilt als Absender.
Der Absender ist verantwortlich für:
 | die Zulässigkeit der Beförderung des Stoffes |
 | die verwendeten Verpackungen und Versandstücke |
 | die Richtigkeit der Begleitpapiere |
 | die Kennzeichnung des Fahrzeuges |
 | die Anbringung der Gefahrzettel |
 | die Beachtung der Zusammenladeverbote |
 | die Kontrolle der Beförderungspapiere |
Der Verlader von Versandstücken hat folgende Aufgaben:
 | Sichtprüfung der Verpackung und des Fahrzeuges auf ordnungsgemäßen Zustand |
 | Beachtung der Zusammenladeverbote |
Strafen:
Die Strafen reichen pro Delikt je nach Ausmaß von mindestens 726 Euro bis maximal 43.603 Euro.
Praxisbeispiel:
Ein Kunde beauftragt einen Spediteur mit dem Transport von 10 Dosen Farbe, welche Gefahrgut sind.
Es erfolgt darüber keine Information an den Spediteur. Die Ware wird als normale Ware transportiert.
Bei einer Polizei- oder Grenzkontrolle wird festgestellt, dass es sich um Gefahrgut (Kleinmenge) handelt.
Die Strafen für den Kunden werden wie folgt festgesetzt:
 | Fehlendes Beförderungspapier (mind. 726 Euro) |
 | kein Feuerlöscher (mind. 726 Euro) |
 | unzureichende Ladungssicherung (mind. 726 Euro) |
 | unzureichende Bezettelung (mind. 726 Euro) |
Handelte es sich nicht um eine Kleinmenge, so kommen noch folgende Strafen hinzu:
 | Fahrer hat keinen ADR-Führerschein (mind. 726 Euro) |
 | Fahrzeug hat keine ADR-Ausrüstung (mind. 726 Euro) |
Welche Kosten können sonst noch für den Kunden entstehen?
 | Umladung der Ware auf ein zweites ADR-taugliches Fahrzeug |
 | Kosten, welche durch Lieferfristüberschreitungen entstehen, sollte das Fahrzeug durch diesen Umstand an der Weiterfahrt gehindert sein. |
 | Leistungsfreiheit der KFZ-Haftpflichtversicherung |
 | Regressansprüche der Sozialversicherungsträger |
 | Fahrt- und Personalkosten für die Geldhinterlegung am Standort des Fahrzeuges, da das Fahrzeug so lange nicht die Weiterfahrt fortsetzen darf, bis die Strafe bei der jeweiligen Polizeidienststelle bar hinterlegt wurde. |
Daher ist es besser, im Zweifelsfalle noch VOR dem Transport mit dem Spediteur
Kontakt aufzunehmen um sicherzustellen, dass wirklich sämtliche Anforderungen erfüllt werden.